Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen der ducito GmbH – nachfolgend DUCITO – und dem Besteller von Software und individualisierten Softwareanpassungen – nachfolgend KUNDE. Die AGB gelten ausschließlich für den gewerblichen Bereich. DUCITO bietet seine Leistungen nicht Verbrauchern oder Vertragspartnern an, für die der Projektauftrag nicht in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit erfolgt. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf eigene AGB widersprechen wir ausdrücklich.

§ 1 ANGEBOT, BESTELLUNG

Die Angebote von DUCITO verstehen sich freibleibend und vorbehaltlich Änderung und Irrtum.
Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von DUCITO, der Unterzeichnung eines Projektauftrages, spätestens jedoch mit Annahme der Lieferung bzw. Installation durch den KUNDEN zustande.

§ 2 PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

DUCITO kann monatlich abrechnen. Bei Aufwandsarbeiten halten die Mitarbeiter von DUCITO die täglichen Arbeitszeiten unter Angabe der bearbeiteten Position und der Art der Tätigkeit gesondert fest und legen diese mit der Rechnung vor. Der KUNDE kann jederzeit Einsicht in diese Aufstellung verlangen. Aufwandskalkulationen sind im Zweifel unverbindliche Aufwandsschätzungen.

Soweit für einzelne Leistungen ein Festpreis vereinbart wird und sich später herausstellt, dass die der Preisbestimmung zugrundeliegende Aufwandschätzung aufgrund falscher Annahmen, die nicht in den Verantwortungsbereich von DUCITO fallen, zu niedrig ausgefallen ist, so kann DUCITO nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) eine Anpassung der Vergütung verlangen.

Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, sind die Zahlungen, für die von DUCITO erbrachten Leistungen, unmittelbar nach Rechnungsstellung fällig. Das gilt auch, wenn sich die von DUCITO für den KUNDEN erbrachten Leistungen über mehrere Monate erstrecken.

Der KUNDE kann nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder die von DUCITO anerkannt worden sind. Er ist – unbeschadet seines Rechts, Zahlungen wegen fehlender oder fehlerhafter Gegenleistung zu verweigern – nicht befugt, Zahlungen zurückzuhalten.

Der KUNDE gerät spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug, wenn er fällige Zahlungen nicht begleicht. DUCITO bleibt vorbehalten, den Verzug auch vorher durch Zusendung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung herbeizuführen.

DUCITO ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu fordern. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt DUCITO unbenommen.

Die ausgewiesenen Preise sind – soweit nicht ausdrücklich anders angegeben – Nettopreise in Euro und werden zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt.

§ 3 MITARBEITER, NACHUNTERNEHMER

Die Arbeiten werden nur bei Bedarf beim KUNDEN durchgeführt. Wenn Arbeitnehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen von DUCITO – nachfolgend Mitarbeiter – in Betriebsstätten des KUNDEN eingesetzt werden, verbleibt das Weisungs- und Direktionsrecht uneingeschränkt bei DUCITO.

Für Leistungen, die die Mitarbeiter von DUCITO nicht am Ort ihrer Geschäftsstelle erbringen, werden bei Abrechnung nach Aufwand gesondert Fahrzeiten, -kosten, Spesen und gegebenenfalls Übernachtungskosten in Rechnung gestellt.

DUCITO ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Leistungen Dritter zu bedienen. Die Parteien werden während der Laufzeit des Vertragsverhältnisses sowie während eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung angestellten oder freien Mitarbeitern der jeweils anderen Partei, die direkt oder indirekt mit der Erbringung von Leistungen auf der Grundlage des Vertragsverhältnisses betraut waren, keine unmittelbare oder mittelbare Beschäftigung in ihrem Geschäftsbetrieb anbieten oder diese in anderer Weise abwerben.

Der KUNDE ist verpflichtet, DUCITO soweit erforderlich zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Der KUNDE stellt auf Wunsch von DUCITO unentgeltlich ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung.

Auf Verlangen von DUCITO hat der KUNDE die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.

§ 4 EIGENTUMSVORBEHALT, LIZENZVORBEHALT

Alle Sachlieferungen, Software und Arbeitsergebnisse von DUCITO bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen durch den KUNDEN Eigentum von ITO. Alle Lieferungen von Software durch DUCITO erfolgen unter Lizenzvorbehalt.

Der KUNDE erlangt das Eigentum an den gelieferten Sachleistungen sowie das Nutzungsrecht an den vertragsgegenständlichen Lizenzen erst in dem Moment vollständig, in dem der KUNDE sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit DUCITO beglichen und DUCITO von allen Eventualverbindlichkeiten, die DUCITO im Interesse des KUNDEN eingegangen ist, freigestellt hat.

DUCITO behält sich vor, diesen Eigentumsvorbehalt durch geeignete Maßnahmen wie etwa das Zurückbehalten von Passwörtern oder Sperren von Inhalten zu sichern. Der KUNDE hat DUCITO bei Zugriff Dritter auf das Vorbehaltsgut sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten über die Rechte von DUCITO zu unterrichten.

Eine Verpfändung der gelieferten Software ist nicht zulässig.

§ 5 GEFAHRÜBERGANG, ENTGEGENNAHME

Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Leistung oder selbständiger Teile der Gesamtleistung geht spätestens mit der Überlassung auf den KUNDEN über. Der KUNDE sorgt vor dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs für technische und organisatorische Maßnahmen für die Sicherung des Wirtschaftsgutes.

Nach jeder Lieferung kann DUCITO vom KUNDEN eine schriftliche Erklärung verlangen, dass die Lieferung oder Leistung richtig, vollständig und frei von offensichtlichen Mängeln ist. Die Erklärung ist binnen 7 Tagen nach Lieferung abzugeben.

Die Erklärung gilt auch als abgegeben, wenn der KUNDE die Vertragsgegenstände länger als 6 Wochen seit der Lieferung rügelos nutzt oder seine Billigung auf andere Weise ausdrückt, z.B. durch Schweigen auf ein Annahme- oder Abnahmeverlangen oder durch Zahlung der Vergütung.

Die Rügepflichten nach § 377 HGB bleiben hiervon unberührt.

§ 6 ABNAHME

Soweit dies für einzelne Leistungen wie z.B. Installationen oder Geschäftsprozessfunktionalitäten vereinbart wurde, sind diese gemeinsam auf Vertragskonformität zu überprüfen und – soweit vertraglich vorgesehen – vom KUNDEN abzunehmen.

Die Überprüfung der abnahmebedürftigen Leistungen erfolgt durch das Projektteam anhand des Pflichtenhefts/EDD. Alle während der Abnahme auftretenden Fehler sind unter Angabe der Fehlerklasse in einem Abnahmeprotokoll festzuhalten. Fehler werden in die Fehlerkategorien 1 bis 3 eingeteilt. Werden im Abnahmeverfahren keine Fehler festgestellt oder nur solche der Fehlerkategorien 3, gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt ferner als erfolgt, wenn der KUNDE nach Meldung der Abnahmebereitschaft durch DUCITO seine Mitwirkung bei der Abnahme nicht wie vereinbart erbringt und die Lösung über einen Zeitraum von sechs Wochen beim KUNDEN läuft, ohne das der KUNDE Mängel des Systems rügt. Im Übrigen gelten folgende Fehlerklassen:

  • Fehler der Kategorie 1 sind Abnahme verhindernd. Definition: Ein Einsatz der Lösung ist nicht möglich. Beispiel: Die Lösung entspricht nicht den wesentlichen Zielen der Anforderung. Konsequenz: Die Lösung darf bzw. kann nicht produktiv werden.
  • Fehler der Kategorie 2 sind Abnahme behindernd, aber nicht zwingend Abnahme verhindernd. Definition: Die Kernfunktionalität ist gewährleistet, es liegen jedoch Fehler in Teilfunktionen vor, die ein Arbeiten erheblich behindern.

Beispiel: Eine zwingend benötigte Auswertung kann nicht ausgeführt werden oder die Arbeitsergebnisse, zu deren Erzielung die Software eingesetzt wird, werden im Wesentlichen termingerecht unter Einhaltung der Leistungsmerkmale nur unter deutlichen Erschwerungen oder Umgehungen erreicht. Konsequenz: Die Lösung darf unter Vorbehalt bis zur Korrektur produktiv werden. Es ist gegebenenfalls eine Umgehungslösung „Workaround“ zu definieren, die bis zur Fehlerbehebung wirksam ist. Das damit verbundene Risiko muss analysiert und definiert werden. Ist das Risiko vertretbar und gelingt die funktionsfähige Bereitstellung des „Workarounds“, darf die Abnahme durch den KUNDEN nicht verweigert werden, sofern durch DUCITO zugesichert wird, dass der Mangel innerhalb von 8 Tagen beseitigt wird.

Fehler der Kategorie 3 sind nicht Abnahme verhindernd. Definition: Die Funktionalität im Sinne der Anforderung ist gewährleistet, es treten jedoch Fehler in nicht wesentlichen Teilfunktionen auf oder die Funktionalität der Anwendung ist nur unerheblich beeinträchtigt. Beispiel: Einzelne Funktionalitäten sind noch nicht aktiviert; Rechtschreibfehler oder falsche Farbe in der Bildschirmmaske.

Aufgetretene Fehler werden von den Parteien gemeinsam in die genannten Fehlerkategorien eingestuft. Nachdem DUCITO erklärt hat, dass Fehler der Kategorie 1 oder ggf. der Kategorie 2 (wenn die Zurverfügungstellung eines funktionsfähigen Workarounds nicht möglich war) behoben sind, ist das Abnahmeverfahren zu wiederholen.

DUCITO weist ausdrücklich darauf hin, dass Fehler in den vom Auftraggeberpersonal selbständig durchgeführten Individualentwicklungsleistungen den KUNDEN nicht dazu berechtigen, die Abnahme bzgl. von DUCITO erbrachter Entwicklungsleistungen zu verweigern.

DUCITO kann auch Teilleistungen und Teilfunktionen fertig melden und an den KUNDEN übergeben. Sind alle annahmebedürftigen Teilleistungen abgenommen worden, gilt die gesamte Leistung als abgenommen. Zu den Teilleistungen gehören in sich abgeschlossene Phasen oder Teile zur Erfüllung der in den Leistungsscheinen spezifizierten Leistungen, sofern diese vom KUNDEN bereits sinnvoll genutzt werden können.

§ 7 MÄNGELANSPRÜCHE

DUCITO verspricht die fachgerechte und sorgfältige Durchführung des Projektes. Als vertraglich vereinbarte Beschaffenheit gilt die Leistungsbeschreibung gemäß Leistungsschein bzw. Pflichtenheft. Die gelieferte Software und Leistungen sind frei von Sachmängeln, wenn sie bei Überlassung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entsprechen. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Leistung stellt keinen Mangel dar. Nach dem Verständnis der Parteien kommen lediglich Fehler der Kategorien 1 und 2 im Sinne von § 6 als Mangel in Betracht.

Von DUCITO nicht zu vertretende Mängel liegen insbesondere dann vor, wenn ein an und für sich funktionsfähiges Programm deshalb nicht den Erwartungen des KUNDEN entspricht, weil die im Sollkonzept zu dokumentierenden Funktionen ungenau, lückenhaft oder gar nicht angegeben wurden.

Der KUNDE trifft im Rahmen des Zumutbaren alle erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Eingrenzung und Dokumentation der Mängel. Er überlässt DUCITO im Gewährleistungsfall alle verfügbaren Informationen und unterstützt die Mängelbeseitigung. Der KUNDE steht dafür ein, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen geeignet sind und mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen. Trifft dies nicht zu, hat der KUNDE DUCITO den durch unrichtige oder unvollständige Angaben verursachten Mehraufwand zu vergüten. Mängel, die auf nicht erkennbar falschen Informationen und unvollständigen Angaben des KUNDEN beruhen, hat DUCITO nicht zu vertreten.

Mängel bei einzelnen Leistungen berechtigen nur zur Geltendmachung der Mängelansprüche in Bezug auf die konkret zu beanstandende Leistung und berühren nicht das Vertragsverhältnis im Übrigen.

Die Mängelansprüche entfallen, soweit der KUNDE ohne Zustimmung von DUCITO die Software selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt. Satz 1 gilt nicht, wenn der KUNDE nachweist, dass die noch in Rede stehenden Mängel nicht durch die von ihm oder dem Dritten vorgenommenen Programmänderungen verursacht wurden.

Soweit ein Mangel begründet ist, der im Zeitpunkt der Übergabe bereits vorlag und vom KUNDEN fristgerecht gerügt wurde, leistet DUCITO nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer neuen Sache. Die Nachbesserung von Softwareleistungen erfolgt nach Wahl von DUCITO durch Überlassen eines neuen Programmstandes oder dadurch, dass DUCITO Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Fehlers zu vermeiden. Nicht in jedem Fall ist durch Nachbesserung eine völlige Beseitigung von Softwarefehlern möglich. Soweit es möglich und im Hinblick auf die Auswirkungen des Mangels zumutbar ist, wird DUCITO bis zur endgültigen Behebung zunächst eine möglichst gleichwertige Zwischenlösung zur Umgehung des Mangels bereitstellen. Ein neuer Programmstand ist vom KUNDEN auch dann zu übernehmen, wenn dies für ihn zu einem zumutbaren Anpassungsaufwand führt, da ein Releasewechsel für den KUNDEN in der Regel eine Reihe von Vorteilen mit wirtschaftlichem Wert bietet.

Falls die Nachbesserung nach 3 Versuchen trotz schriftlich gesetzter angemessener Ausschlussfrist endgültig fehlschlägt, hat der KUNDE das Recht, die Vergütung angemessen herabzusetzen. Ein Rücktrittsrecht steht dem KUNDEN im vorgenannten Fall nur dann zu, wenn das System Mängel der Kategorie 1 oder 2 im Sinne von § 6 aufweist und diese Mängel durch DUCITO oder Dritte nicht beseitigt werden können; es sei denn, dem KUNDEN ist ein Festhalten am Vertrag unter umfassender Interessenabwägung, insbesondere unter Berücksichtigung des Stellenwerts des Mangels innerhalb des Gesamtprojekts, nicht zumutbar. Für Schadensersatzansprüche gilt § 9. Andere Ansprüche wegen Mängel sind ausgeschlossen, wie z. B. Aufwendungsersatz für Mängelbeseitigung durch Dritte, Neulieferung, Vertragskosten.

Ergibt eine Überprüfung, dass ein Mangel der Software offensichtlich nicht vorliegt, so kann DUCITO seine damit in Verbindung stehenden Aufwände nach den vereinbarten Stundensätzen dem KUNDEN in Rechnung stellen.

Ansprüche des KUNDEN wegen Mängeln verjähren in 12 Monaten nach Abnahme bzw. Ablieferung.

§ 8 UNTERSUCHUNGSPFLICHTEN

Der KUNDE ist verpflichtet, die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware oder der Software samt Dokumentation auf die wesentlichen Funktionen und auf ihre Mängelfreiheit und Vollständigkeit hin zu überprüfen. Die Prüffrist beträgt zwei Wochen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Nach Ablauf dieser Frist können offensichtliche Mängel nicht mehr gerügt werden und die gelieferte Ware oder Software gilt als genehmigt. Die Mängelanzeige hat jeweils schriftlich zu erfolgen und den gerügten Mangel genau zu beschreiben. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB entsprechend.

Der KUNDE stellt DUCITO auf Anforderung in erforderlichem Umfang vorhandene Unterlagen und Informationen zur Verfügung, die dieser zur Beurteilung und Beseitigung benötigt. Im Falle einer unterlassenen oder verspäteten Mängelrüge sind Mängelbeseitigungsansprüche des KUNDEN ausgeschlossen. Eine Obliegenheit zur Untersuchung auf Mängel besteht für den KUNDEN insbesondere und unmittelbar nach Überlassung von Funktionsmodulen und Programmcode.

DUCITO ist bereit, im Zusammenhang mit der Installation den KUNDEN bei einer Fehlerprüfung gegen gesonderte Vergütung zu unterstützen.

§ 9 HAFTUNG, DATENVERNICHTUNG, HÖHERE GEWALT

Für alle Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch DUCITO herbeigeführt werden, haftet DUCITO unbeschränkt.

Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit nicht in einer individuell vereinbarten Haftungsbegrenzungsvereinbarung eine abweichende Regelung getroffen wird. Ziff. 4 bleibt unberührt.

Die Haftung im Falle von Beschaffenheitsgarantien, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Personenschäden, d.h. für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist unbegrenzt.

Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet DUCITO nur, wenn der KUNDE sichergestellt hat, dass diese Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind.

Die Haftung ist auf den Wiederherstellungsaufwand beschränkt, es sei denn, die Datenverluste wurden durch DUCITO vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.

Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren sich DUCITO zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient.

Eine Änderung der Beweislastregelungen ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

Soweit eine Versicherung von DUCITO für den Schaden einsteht, stellt DUCITO dem KUNDEN die Versicherungszahlung in vollem Umfang zur Verfügung.

Für die pünktliche und richtige Belieferung mit Daten über Produkte Dritter ist DUCITO ausschließlich auf die Vorlieferanten angewiesen. Der KUNDE kann deshalb für die rechtzeitige und richtige Belieferung mit solchen Daten nicht einstehen, sondern nur für die Wahrnehmung der eigenen Pflichten.

Für alle Ansprüche des KUNDEN aus dem Vertragsverhältnis, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz, gilt, vorbehaltlich der Regelung in § 7 Nr. 9, eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der KUNDE vom Schadenereignis Kenntnis erlangt.

§ 10 URHEBERRECHTE, NUTZUNGSRECHTE

Die von DUCITO gelieferte Software ist urheberrechtlich geschützt. Die aus dem Urheberrecht resultierenden Rechte stehen DUCITO zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat DUCITO entsprechende Verwertungsrechte.

Sofern DUCITO dem KUNDEN als Partner von Softwareherstellern die jeweilige Standardsoftware, die Branchenlösungen und Add-Ons sowie Softwareanpassungen von DUCITO überlässt, geschieht dies ausdrücklich nur auf der Grundlage der Lizenzbedingungen der Rechteinhaber.

Die Software enthält urheberrechtlich geschütztes Material sowie Betriebsgeheimnisse, zu deren Wahrung sich der KUNDE verpflichtet. Das Urheberrecht umfasst insbesondere den Programmcode, die Dokumentation, das Erscheinungsbild, die Struktur und Organisation der Programmdateien, Logos und andere Darstellungsformen innerhalb der Software. Jede nicht ausdrücklich genehmigte Vervielfältigung, Nutzung, Weitergabe oder Wiedergabe des Inhalts der Software ist untersagt.

Es ist ohne schriftliche Zustimmung von DUCITO verboten, die Software zu dekompilieren, rückzuassemblieren oder auf andere Weise in allgemein lesbare Form umzuwandeln sowie Software oder Teile der Software sowie hieraus abgeleitete Produkte zu ändern, anzupassen, zu übersetzen, zu vermieten, zu verleasen, zu verleihen oder herzustellen.

Der KUNDE erwirbt mit der vollständigen Zahlung sämtlicher mit dem Gesamtprojekt in Zusammenhang stehenden Forderungen von DUCITO das einfache, nicht ausschließliche, zeitlich unbegrenzte Recht, die vertragsgegenständliche Software im vertraglich definierten Umfang zu nutzen. Ergänzend gelten die Regelungen der §§ 69 a ff. UrhG im Sinne des Erwerbs gegen Einmallizenzen auf Dauer. Die kostenlose Nutzung zu Testzwecken ist auch vor vollständiger Überlassung der Software gestattet. Eine gewerbliche Verwertung der Software durch den KUNDEN ist ausgeschlossen.

Der KUNDE darf die Software auf die Arbeitsspeicher und die Festplatten der vertraglich bestimmten Art und Anzahl von Rechnern laden und gemäß der vertraglich bestimmten Art und Anzahl nutzen. Er darf die für einen sicheren Betrieb notwendigen Sicherungskopien der Software erstellen. Nur zu diesen Zwecken darf der KUNDE die Software vervielfältigen.

Die Vermietung, der Verleih, die Verbreitung durch Application Service Providing (ASP), die Vermarktung sowie der Einsatz der Software im Rechenzentrumsbetrieb sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von DUCITO nicht erlaubt.

DUCITO kann die Nutzungsbefugnisse aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der KUNDE in Zahlungsverzug gerät, die Nutzungsbeschränkungen nicht einhält oder gegen die Geheimhaltungspflicht verstößt und dieses Verhalten trotz schriftlicher Abmahnung mit Widerrufsandrohung nicht sofort unterlässt. Bei Widerruf der Nutzungsbefugnisse hat der KUNDE die Originalsoftware sowie alle Kopien herauszugeben und die gespeicherten Programme zu löschen. DUCITO steht für den Zeitraum der Nutzung das üblicherweise geschuldete Nutzungsentgelt zu.

§ 11 LIEFERZEITEN, LEISTUNGSÄNDERUNGEN

Die Lieferzeit ist mangels anderer ausdrücklicher Vereinbarungen eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand den Betrieb von DUCITO verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

DUCITO kann für vereinbarte Termine ferner dann nicht einstehen, wenn sie aufgrund von Änderungs- oder Sonderwünschen des KUNDEN, die nicht Bestandteil des ursprünglich erteilten Auftrags sind, nicht eingehalten werden können.

Die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen und Termine setzt die Erfüllung aller Vertragspflichten und Obliegenheiten des KUNDEN voraus.

Will der KUNDE seine Anforderungen ändern, ist DUCITO verpflichtet, dem zuzustimmen, soweit es für DUCITO insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Terminplanung zumutbar ist. Soweit sich die Realisierung eines Änderungswunsches auf die Vertragsbedingungen auswirkt, kann DUCITO eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere die Erhöhung der Vergütung bzw. die Verschiebung der Termine verlangen. Der KUNDE wird auf Wunsch von DUCITO seine Änderungswünsche bis zu dem Grad detaillieren, in dem die Aufgabenstellung im Vertrag detailliert ist. DUCITO wird diese Aufgabe auf Wunsch des KUNDEN gegen Vergütung nach Aufwand übernehmen.

Erhöht sich der Aufwand und liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des KUNDEN, kann DUCITO auch die Vergütung seines Mehraufwands verlangen.

DUCITO wird das Verlangen nach Vertragsanpassung unverzüglich geltend machen. Der KUNDE wird unverzüglich widersprechen, wenn er mit solchen verlangten Vertragsanpassungen nicht einverstanden ist.

§ 12 QUELLCODE, WEITERVERWERTUNG

Der KUNDE erhält die Standardsoftware im Objektcode. DUCITO weist darauf hin, dass der Zugriff auf den in der Software enthaltenen Quellcode ggf. mit einer gesonderten Entwicklungslizenz des Herstellers möglich ist und diese vom KUNDEN gesondert erworben werden kann.

Bei von DUCITO entwickelter Individualsoftware wird Quellcode überlassen, sofern dies im Leistungsschein vorgesehen wurde. DUCITO wird in diesem Fall dem KUNDEN am Tag der Abnahme den Quellcode in Bezug auf die Geschäftsprozesslogik sowie den auftragnehmerspezifischen Anpassungsprogrammierungen und funktionellen Erweiterungen übergeben. Eine erläuternde Dokumentation gehört nicht zum Lieferumfang des Quellcodes und ist ggf. gesondert zu beauftragen.

§ 13 SCHUTZRECHTE DRITTER

DUCITO stellt sicher, dass sie über die erforderlichen Eigentumsrechte an von DUCITO eingesetzten physischen Komponenten verfügen, damit DUCITO die Lieferpflichten aus dem Vertragsverhältnis erbringen kann. DUCITO stellt weiterhin sicher, dass sie über die erforderlichen Nutzungsrechte an den von DUCITO benutzten Werken und an den lizenzierten Programmen verfügen, damit DUCITO seine Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis erfüllen kann.

Der Kunde stellt sicher, dass er über alle erforderlichen Nutzungsrechte an eingesetzter Software Dritter verfügt, die ihn berechtigen, DUCITO mit der Durchführung des jeweiligen Auftrages zu beauftragen.

Werden von Dritten Ansprüche gegen einen der Vertragspartner wegen Schutzrechtsverletzungen erhoben, wird dieser unverzüglich den anderen Partner darüber informieren. Dem Partner, der eine Schutzrechtsverletzung Dritter zu verantworten hat, bleibt es vorbehalten, alle erforderlichen Abwehrmaßnahmen, einschließlich außergerichtlicher Regelungen, herbeizuführen. Der andere Vertragspartner wird hierbei angemessene Unterstützung leisten.

Der Partner, der eine rechtskräftig festgestellte Schutzrechtsverletzung zu verantworten hat, wird den jeweils anderen Partner bei der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten einschließlich von Urheberrechten wegen des Gebrauchs eines Produktes, der Verbindung von Produkten, wegen Dienstleistungen u. ä. von (Schadensersatz) Ansprüchen freistellen.

Gelingt es dem Vertragspartner, der eine Schutzrechtsverletzung begangen hat oder gegenüber dem eine solche behauptet wird, nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums, den Anspruch derart zu klären, dass die nach dem Vertragsverhältnis zu erbringenden Leistungen fortgeführt werden können, steht dem anderen Partner ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.

Im Falle der Verletzung eines Schutzrechtes durch DUCITO kann DUCITO ungeachtet der oben genannten Regelungen nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten das betreffende Produkt oder die Dokumentation innerhalb angemessener Zeit derart abändern oder austauschen, dass keine Schutzrechte Dritter mehr verletzt werden und dennoch die vereinbarten Spezifikationen weiterhin eingehalten werden oder dem KUNDEN durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Schutzrechtsinhaber das weitere Nutzungsrecht verschaffen.

DUCITO haftet nicht für die Verletzung von Schutzrechten, wenn diese auf der Verwendung eines Produktes des KUNDEN in der Verbindung mit nicht von DUCITO gelieferten Produkten oder auf Änderung eines Produktes von DUCITO beruht, die nicht von DUCITO autorisiert war. DUCITO haftet ferner nicht für Schutzrechtsverletzungen, die aus einer für das betreffende Produkt von DUCITO nicht vorgesehen Verwendung resultieren.

§ 14 ANZUWENDENDES RECHT, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen DUCITO und dem KUNDEN gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Erfüllungsort für die Lieferungen und Zahlungen ist Dresden.

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem KUNDEN ist ausschließlicher Gerichtsstand Dresden.

§ 15 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Sollte eine oder mehrere der genannten Bedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Geltung des Auftrages und der Geschäftsbedingungen und die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine im Wege der Auslegung und Wahrung des wirtschaftlichen Gleichgewichtes zu ermittelnde Regelung, welche der unwirksamen Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt.